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05.05.2020 von Christian Braun

Widerrufsjoker Kreditverträge am Ende ?

Der BGH hält trotz einer Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 an seiner Rechtsprechung fest, nach der die normale Widerrufsfrist für Verbraucherverträge (14 bzw. 30 Tage) gilt, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht nach der Musterwiderrufsbelehrung aus dem EGBGB erfolgte.

Der EuGH hatte am 26.03.2020 (Az. C-66/19) festgestellt, dass eine solche Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, da hierin nicht klar und prägnant über den Beginn der Widerrufsfrist informiert werde.

Die Musterwiderrufsbelehrung knüpft bzgl. des Beginns der Widerrufsfrist an den Erhalt von Pflichtangaben an, ohne dass diese konkret benannt werden. Vielmehr wird in der Belehrung auf eine Vorschrift aus dem BGB verwiesen, die wiederum auf andere Vorschriften verweist. Für einen Verbraucher sei nach Auffassung des EuGH bei einer solchen „Kaskadenverweisung“ nicht nachzuvollziehen, unter welchen Voraussetzungen die Widerrufsfrist beginnt.

Der BGH hält in seinem Urteil vom 31.03.2020 (Az. XI ZR 198/19) entgegen dem Urteil des EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich fest. Danach genügt die Belehrung nach der Musterwiderrufsbelehrung aufgrund gesetzlicher Fiktion den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung. Der BGH sieht sich aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 Abs. 3 GG) gehindert, die gesetzlichen Vorschriften nicht anzuwenden.

Damit hat sich die Erwartung und Hoffnung, dass eine Vielzahl von Verbraucherverträgen doch noch widerrufen werden können, wohl zerschlagen.

Bei einer Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung kann allerdings im Einzelfall der Widerruf nach wie vor möglich sein. Gerne überprüfen wir für Sie Ihre Verträge dahingehend, ob ein Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung noch möglich ist.

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