AKTUELLES
10.02.2011 von Christian Braun
Tarifverträge CGZP für Zeitarbeit unwirksam
Am 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht in einer mit großer Spannung erwarteten Entscheidung festgestellt, dass die Gewerkschaft "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" CGZP nicht tariffähig ist. Dies führt zur Unwirksamkeit der von dieser Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträge. Die dort geregelten Entgelte im Bereich der Zeitarbeit beinhalteten schlechtere Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer gegenüber der Stammbelegschaft. Dies war nach § 9 AÜG nur durch Tarifvertrag zulässig. Da die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge nun unwirksam sind, können Leiharbeitnehmer nachträglich Vergütungsansprüche geltend machen, die auf dem "Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit" beruhen. Entleihfirmen können evtl. auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Regreß genommen werden, falls die Verleihfirma nicht zahlen kann. Der Entleiher haftet nach § 28e II SGB IV gesamtschulderisch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge.