AKTUELLES
04.05.2011 von Christian Braun
Keine Ausschlussfrist für CGZP Leiharbeitnehmer
Nach einer Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 sind die Tarifverträge der CGZP unwirksam. Daher können Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen, die diesen Tarifvertrag verwendet haben, Lohnnachforderungen stellen. Sie müsen nämlich so bezahlt werden, wie die Stammbelegschaft des Entleihbetriebes (equal pay).
Das BAG hat nun am 23.03.2011 entschieden, dass tarifliche Ausschlussfristen des Entleiherbetriebes nicht für die Ansprüche der Leiharbeitnehmer gelten. Die betroffenen Arbeitnehmer können daher innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren Nachforderungen gegen ihren Arbeitgeber stellen.
Die Entscheidung ist als Pressemitteilung Nr. 20/11 auf der Seite des BAG abrufbar.