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09.03.2021 von Christian Braun

Flugverspätung vermeidbar?

Fluggesellschaften müssen bei der Konkurrenz Ersatz suchen!

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11.06.2020 – Az. C-74/19 – entschieden, dass Fluggesellschaften bei Flugverspätungen verpflichtet sind, ggfls. auch bei anderen Fluggesellschaften nach alternativen Flügen zu suchen, mit welchen sich die Verspätung vermeiden lässt oder der Zielflughafen mit der geringsten Verspätung erreicht werden kann.

Nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung, VO (EG) 261/2004, ist die Fluggesellschaft bei einer Flugverspätung verpflichtet, eine verschuldensunabhängige Entschädigung zu zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Grund der Verspätung außergewöhnlichen Umstände (z.B. Streik, Unwetter) sind und die Störung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden werden können.

Der EuGH hat nunmehr bekräftigt, dass sich die zumutbaren Maßnahmen auf die Vermeidung der Folgen (Annullierung, Verspätung) und nicht auf den außergewöhnlichen Umstand beziehen. Insofern genüge es nicht, wenn die Fluggesellschaft lediglich alternative Transporte mit selbst durchgeführten Flügen anbietet, sondern sie schulde vielmehr ebenfalls die Suche nach Flügen anderer Anbieter!

Kann die Fluggesellschaft daher bei einer Flugverspätung wegen außergewöhnlicher Umstände nicht nachweisen, dass die konkrete Verspätung nicht hätte vermieden werden können, sie also auch vergeblich nach Alternativflügen anderer Fluggesellschaften gesucht hat, ist sie dennoch zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die Entschädigung ist entfernungsabhängig und beträgt bei einer Flugverspätung mindestens 3 Stunden bei einer Entfernung bis 1.500 km 250,00 €, einer Entfernung bis 3.500 km 400,00 €, ab 3.500 km Entfernung 300,00 € sowie ab der 4 Stunde 600,00 €.

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