AKTUELLES
19.08.2025 von Christian Braun
Ermäßigter Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang
Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes verbleibt es auch bei der Wahrnehmung von Umgang, der
sich einer etwa hälftigen Mitbetreuung des Kindes annähert, bei der alleinigen
Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils. Der im Rahmen eines erweiterten
Umgangs, also Umgang, der über die 14-tägige Wochenendbetreuung hinausgeht, getätigte
Mehraufwand kann durch eine Herabgruppierung um eine oder mehrere
Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgen.
Eine neue Entscheidung des OLG Braunschweig vom 04.04.2025 - Az. 1 UF 136/24 -stärkt nun die Rechte der Elternteile, die einen erweiterten Umgang wahrnehmen. Bei einem Betreuungsanteil von 45 % erfolgt nach der Entscheidung eine Herabgruppierung um 3 - 4 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Das ist bei einem 8-jährigen Kind eine Reduzierung von 626,50 € auf 482,50 €. Das entspricht in etwa über 20 %.