AKTUELLES
15.11.2010 von Michael Findeisen
Neues aus dem Arbeitsrecht
1. Kurzarbeit
Viele Betriebe nutzen das Mittel der Kurzarbeit, um in der Krise überleben zu können. Dies beinhaltet jedoch auch ein Risiko im Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen, da Kurzarbeit im Überschneidungsbereich zur betriebsbedingten Kündigung ein milderes Mittel sei und zur Unverhältnismäßigkeit und damit Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetztes führen kann. Kündigungen in der Kurzarbeitsphasen sind zwar nicht ausgeschlossen. Den Arbeitgeber trifft jedoch eine erhöhte Darlegungslast, wenn er die Kündigungen auf den Beschäftigungsrückgang stützt, der ihn bereits zur Einführung von Kurzarbeit veranlasst hatte.
2. Urlaubsabgeltung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2010 nunmehr entschieden, dass auch der Schwerbehindertenurlaub bei langandauernder Erkrankung des Arbeitnehmers nicht verfällt und abgegolten werden muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt sei.
Aus diesem Grunde bietet es sich an, Arbeitsverträge hinsichtlich der Urlaubsregelung anzupassen und zu regeln, dass zunächst der gesetzliche Urlaub genommen wird.
Für Klauselvorschläge bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.
3. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, bei länger erkrankten Arbeitnehmern ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun konkretisiert, was hierunter zu verstehen ist.
Nach § 84 Abs. 2 SGB IX entspricht jedes Eingliederungsmanagement den gesetzlichen Erfordernissen, das die zu beteiligenden Personen und Stellen unterrichtet und sie - gegebenenfalls abhängig von ihrer Zustimmung - einbezieht, das ferner kein vernünftigerweise in Betracht zu ziehendes Ergebnis ausschließt und in dem die von diesen Personen und Stellen eingebrachten Vorschläge erörtert werden.
Es ist zwar kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben, jedoch ist die Einschaltung der in der gesetzlichen Regelung beschriebenen Stellen zwingend notwendig, und von einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren auszugehen. Gerade vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kommt dem betrieblichen Eingliederungsmanagement eine hohe Bedeutung zu.
4. Sprachkenntnisse
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 28.01.2010 entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet werden kann, Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache zu verstehen. Das Verlangen von deutschen Sprachkenntnissen sei nicht diskriminierend, wenn ein sachlich gerechtfertigtes Ziel verfolgt werde. Dies sei der Fall, wenn z.B. Qualitätsnormen, Qualitätskontrollen und Prüfanweisungen in deutscher Sprache erteilt werden, die für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erforderlich sind.